AktuellesMareer Broer - Aktuelles

 

Familienrecht

EU-Güterrechtsverordnung seit dem 29.01.2019 in Kraft

Für Ehen gibt es nunmehr noch eine weitere neue EU-Verordnung, und zwar (endlich) für sämtliche Fragen des ehelichen Güterrechts. Primär ist nun das Recht des Staates anwendbar, in dem die Eheleute nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zuvor war im Güterrecht noch maßgeblich auf die Staatsangehörigkeit der Eheleute abzustellen, während in diversen anderen Fragen, z.B. zum Unterhalt oder zur Ehescheidung, aufgrund unterschiedlicher EU-Verordnungen schon seit Längerem auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt worden ist. Diese neue Güterrechtsverordnung gilt nunmehr für alle Ehen, die ab dem 29.01.2019 geschlossen werden. Daraus ergibt sich auch, dass die neue EU-Güterrechtsverordnung voraussichtlich noch für viele künftige Ehescheidungen und damit verbundenen Fragen des ehelichen Güterrechts nicht gelten wird, weil für die Anwendung dieser neuen Verordnung eben auf das Heiratsdatum (nach dem 29.01.2019) abgestellt wird und nicht, wann die Scheidung eingereicht wird.

Neue Düsseldorfer Tabelle seit dem 01.01.2019

Zum 01.01.2019 ist die Düsseldorfer Tabelle wieder geändert worden. Wie auch in den Vorjahren sind dabei maßgeblich die Unterhaltssätze angepasst worden, aber keinerlei Veränderungen an den Selbstbehaltsätzen oder anderem vorgenommen worden. Der Mindestunterhalt für Kinder der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) liegt nun bei € 354,00 statt bislang € 348,00. Für Kinder der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) beläuft sich der Mindestunterhalt nun auf € 406,00 statt bislang € 399,00 und für Kinder der 3. Altersstufe (12-18 Jahre) ist ein Mindestunterhalt von € 476,00 statt bislang € 467,00 zu zahlen. Die Sätze sind damit in der 2. – 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. – 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % erhöht worden. Die Unterhaltssätze für volljährige Kinder sind unverändert geblieben. Es bleibt weiterhin dabei, dass das Kindergeld anzurechnen ist, bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird bereits zum 01.07.2019 erfolgen. Dies resultiert daraus, dass sich ab dem 01.07.2019 das Kindergeld erhöht, und zwar um € 10,00 je Kind. Dies hat dann zur Folge, dass sich die Zahlbeträge, bei denen das Kindergeld bereits angerechnet worden ist, etwas verringern werden zum Stand der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2019.

Sie können sich die aktuelle Düsseldorfer Tabelle auf der Website der OLG Düsseldorf (olg-duesseldorf.nrw.de) herunterladen.

OLG Hamm und BGH zur Frage, wann Eltern eine Zweitausbildung des Kindes zahlen müssen

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 27.04.2018 entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet sind, dem Kind eine weitere, zweite Berufsausbildung zu finanzieren, wenn sie ihrem Kind bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, obgleich das Kind in diesem erlernten Beruf dann nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle findet.

Hier lag der Sachverhalt zugrunde, bei dem sich die Tochter damals mit 15 Jahren entschieden hatte, den Beruf einer Bühnentänzerin zu erlernen und daher nach der mittleren Reife die Schule verlassen hatte, daraufhin an einer Hochschule den Studiengang Tanz absolvierte und diesen mit der Tanzprüfung abschloss. Danach gelang es der Tochter jedoch nicht, einen Job als Tänzerin zu finden. Die Arbeitsmarktlage nach Abschluss des Studiums im Bereich des Bühnentanzes war äußert schlecht, so dass Bewerbungen der Tochter, die im Praxisteil (lediglich) einen befriedigenden Notendurchschnitt erzielt hatte, aussichtslos waren. Aus diesem Grund nahm die Tochter dann – nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zunächst noch – ein Psychologiestudium auf.

Hier ging es nun um die Frage, ob die Eltern, die die Tanzausbildung der Tochter finanziert hatten, nun auch noch unterhaltpflichtig während der Zeit des Psychologiestudiums wären. Dies hat das OLG Hamm aber verneint. Denn haben Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, gewährt, seien sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Hiervon gibt es zwar Ausnahmen, dies aber nur in engen Grenzen, nämlich wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, aber bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne sowie ferner, wenn die weitere Ausbildung in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung steht und damit sozusagen als Weiterbildung anzusehen ist und dies auch von vornherein so angestrebt gewesen ist. In dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt lag aber ein derartiger Ausnahmefall nicht vor. Vielmehr hatte sich hier das Risiko der Nichtbeschäftigung des Kindes nach Abschluss der Erstausbildung verwirklicht, wofür die Eltern jedoch nicht einzustehen haben.

Zuvor hatte sich der BGH bereits mit Beschluss vom 08.03.2017 ebenfalls mit der Frage der Unterhaltspflicht der Eltern für eine Zweitausbildung des Kindes befasst.

Hier hatte die unterhaltsbegehrende Tochter nach dem mit 20 Jahren abgelegten Wirtschaftsabitur eine Banklehre mit der Abschlussnote 1,4 absolviert und begann daraufhin ein Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem Schwerpunkt katholische Theologie, dies mit dem Ziel, Lehrerin an einer berufsbildenden Schule zu werden.

Hier war zu entscheiden, ob das Kind, nachdem es eine Banklehre abgeschlossen hat, bereits eine optimale Ausbildung hatte oder ob es beanspruchen konnte, dass ihm auch das Studium der Wirtschaftspädagogik von den Eltern finanziert wird. Derartige Abitur-Lehre-Studium-Fälle sind in der Regel unproblematisch zugunsten des studierenden Kindes zu entscheiden, wenn der Ausbildungsweg, also das spätere Studium so von vornherein angestrebt war und die Eltern sich auf ihre Unterhaltspflicht sozusagen einstellen konnten. Ist dem aber nicht so und entscheidet sich das Kind erst nach Abschluss der Berufsausbildung für ein Studium, kommt ein fortwährender Unterhaltsanspruch nur in Betracht, wenn zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhalt besteht. Im zugrundeliegenden Fall war der zeitliche Zusammenhang auf jeden Fall gegeben, weil zwischen dem Abschluss der Banklehre und der Aufnahme des Studiums nur wenige Monate lagen. Das zunächst mit dem Fall befasste OLG Zweibrücken lehnte jedoch den sachlichen Zusammenhang hier ab, was der BGH dann aber beanstandete und die Sache zur weiteren Klärung wieder zurückverwies. Der BGH wies dabei darauf hin, dass in früheren Entscheidungen der sachliche Zusammenhang ja u.a. zwischen einer Bauzeichnerlehre und einem Architekturstudium sowie einer Banklehre und einem Jurastudium bejaht wurde und hier die Banklehre zwar nicht zu derselben Berufsparte wie eine Tätigkeit als Lehrerin an einer berufsausbildenden Schule gehöre, aber dennoch zu prüfen sei, ob das durch die Banklehre vermittelte Wissen einen ganz konkreten, dem Studium dienenden Nutzen entfalte. Bei dem hiesigen Studium der Tochter entfiel aber auf die Wirtschaftswissenschaften fast die Hälfte der Leistungspunkte, so dass gegebenenfalls die Banklehre hier für das von der Tochter gewählte Studium eine überaus nützliche und sinnvolle Vorbereitung darstellt und damit gegebenenfalls doch ein sachlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium bejaht werden könne.

Für die Praxis bedeutet dies, dass es darauf ankommt, ob die Lehre für das Studium einen konkreten Nutzen hat und dies ist dann immer im Einzelfall anhand der Inhalte der Lehre und des Studiums festzustellen.

Unterhaltspflicht während Freiwilligen sozialen Jahres zumindest bei Minderjährigkeit des Kindes

In den vergangenen Jahren haben sich bereits einige Gerichte mit der Frage der Unterhaltspflicht während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres des Kindes befasst. Zwar bejaht die herrschende Rechtsprechung in der Regel zumindest dann den Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligenjahres, wenn die Tätigkeit konkret für die weitere Ausbildung erforderlich ist. Auf dieses Erfordernis verzichtet das OLG Frankfurt/Main in seinem Beschluss vom 04.04.2018 jedoch zumindest dann, wenn das Kind bei Beginn des Freiwilligenjahres noch minderjährig ist und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient. Da der hier betroffene Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig war, sei, so das OLG Frankfurt/Main, in dieser Zeit seine Erwerbsobliegenheit zurückhaltender zu bewerten als bei einem volljährigen Kind. Darüber hinaus war es hier so, dass dem Sohn im Rahmen seiner beruflichen Orientierung empfohlen wurde, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger dies im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, insbesondere, ob er dafür geeignet sei. Damit war das freiwillige soziale Jahr hier zwar keine Voraussetzung für die Ausbildung, es diente nach dem OLG aber der Berufsfindung und stellte damit einen wichtigen Baustein für die künftige Ausbildung des Sohnes dar.

Diese Entscheidung des OLG Frankfurt/Main ist jedoch noch nicht rechtskräftig, vielmehr wird der BGH sich, auch im Hinblick auf die Fragestellungen zur Unterhaltslast während eines freiwilligen sozialen Jahres an sich, mit dem Fall noch befassen.

Neue Düsseldorfer Tabelle seit dem 01.01.2018

Auch zum 01.01.2018 ist die Düsseldorfer Tabelle wiederum geändert worden. Wie bereits auch im Vorjahr wurden dabei u.a. an den Selbstbehaltssätzen keine Änderungen vorgenommen, sondern vielmehr maßgeblich die Unterhaltssätze geändert. Der Mindestunterhalt für Kinder der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) liegt damit nun bei € 348,00 statt bislang € 342,00. Für Kinder der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) ist ein Mindestunterhalt von € 399,00 statt bislang € 393,00 zu zahlen und für Kinder der 3. Altersstufe (ab dem 12. Geburtstag bis zur Volljährigkeit) ist ein Mindestunterhalt von € 467,00 anstelle bislang € 460,00 zu zahlen. Für volljährige Kinder haben sich die Unterhaltssätze demgegenüber nicht verändert. Es bleibt weiterhin dabei, dass das Kindergeld anzurechnen ist, bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte.

Neu im Vergleich zu den Änderungen der Düsseldorfer Tabelle in den Vorjahren ist jedoch, dass zum 01.01.2018 nun die Einkommensgruppen angehoben wurden. Die Tabelle beginnt daher nun mit einem bereinigten Nettoeinkommen von bis zu € 1.900,00 statt bisher bis zu € 1.500,00. Daraus folgend wird nunmehr Mindestunterhalt nach der 1. Einkommensgruppe geschuldet, so lange sich das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten auf nicht mehr als € 1.900,00 beläuft. Somit muss nunmehr ein Unterhaltsverpflichteter mit einem bereinigten Nettoeinkommen von z.B. € 1.750,00 (nur noch) den Mindestunterhalt nach der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zahlen und nicht mehr wie bislang nach der 2. Einkommensgruppe. Damit hat sich in vielen Fällen, trotz der grundsätzlichen Anhebung der Unterhaltssätze die Zahlungsverpflichtung verringert.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird sodann voraussichtlich zum 01.01.2019 wiederum erfolgen.

Sie können sich die aktuelle Düsseldorfer Tabelle auf der Website des OLG Düsseldorf (www.olg-duesseldorf.nrw.de) herunterladen.

Bewertung einer Praxis im Zugewinnausgleich

Der BGH hat mit Beschluss vom 22.11.2017 entschieden, dass der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag im Rahmen des Zugewinnausgleichs in der Regel der Zeitraum der letzten 3 – 5 Jahre zugrunde zu legen ist. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag, wie hier von dem einen Ehegatten gefordert, muss laut dem BGH nicht vorgelegt werden.

Ehe für Alle seit dem 01.10.2017

Seit dem 01.10.2017 findet sich in § 1353 BGB, der bislang einzig und allein für die Ehe zwischen Mann und Frau galt, die folgende Regelung:

„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen."

Es dürfen nunmehr also auch Mann und Mann oder Frau und Frau miteinander die Ehe schließen. Bislang war es homosexuellen Paaren zwar auch möglich, eine Lebenspartnerschaft amtlich eintragen zu lassen, dies aber nur in Form der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, auch häufig als „Ehe Light" bezeichnet.
Es wurden in den vergangenen Jahren zwar die meisten Unterschiede der eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Ehe, u.a. im Miet-, Erb- und auch im Steuerrecht beseitigt, aber es blieb z.B. die relevante Benachteiligung, dass Lebenspartner nicht gemeinsam Kinder adoptieren durften. Dies hat sich nun aber seit der Ehe für Alle auch geändert, so dass eine Adoption nunmehr auch für verheiratete homosexuelle Paare möglich ist. Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat kurz darauf dann auch mit Beschluss vom 04.10.2017 in einem dort schon seit Längerem anhängigen Adoptionsverfahren entschieden, dass das betroffene homosexuelle Ehepaar den bei ihnen bereits seit seiner Geburt als Pflegekind lebenden zweijährigen Jungen adoptieren durften.

Zu beachten ist, dass aus eingetragenen Lebenspartnern nicht automatisch Eheleute werden, sondern die Umwandlung nur auf Wunsch bzw. Antrag beim Standesamt erfolgt. Wird insoweit nichts veranlasst, bleiben bereits eingetragene Lebenspartnerschaften bestehen, neue Lebenspartnerschaften kommen jedoch eben nicht mehr hinzu.

OLG Bremen zur Wirksamkeit eines Ehevertrages

Sachverhalt: Einige Monate vor der Heirat im Jahr 1994 schlossen die künftigen Ehegatten einen Ehevertrag. Darin wurde sowohl der Güterstand der Gütertrennung vereinbart und zugleich der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Ferner ist ein vollständiger gegenseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag vereinbart worden. Für den Ehemann war dies die 2. Ehe. Die Ehefrau war polnische Staatsangehörige und lebte bis zum Zeitpunkt der Heirat auch noch in Polen. Sie hatte in Polen eine Ausbildung zur Friseurin absolviert. Bei Eheschließung gingen die Eheleute noch davon aus, dass sie keine gemeinsamen Kinder haben werden und beide in ähnlichem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen werden. Ein Jahr nach der Eheschließung ist dann aber doch ein gemeinsames Kind der Eheleute geboren worden und die Ehefrau kümmerte sich seit der Geburt im Jahr 1995 durchgängig um den gemeinsamen Haushalt und die Betreuung und Erziehung des Kindes, während der Ehemann vollzeitig erwerbstätig als Gabelstapler war. Erst kurz vor der Trennung der Eheleute Ende 2012 hat die Ehefrau eine eigene Erwerbstätigkeit aufgenommen.

In dem Ende 2013 dann eingeleiteten Scheidungsverfahren verlangte die Ehefrau sodann trotz des ehevertraglichen Ausschlusses die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dabei berief sich die Ehefrau auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages. Das Amtsgericht als I. Instanz hatte diesem Antrag der Ehefrau auch vollumfassend stattgegeben, weil es den Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB, § 8 VersAusglG für nichtig hielt.

Auf die vom Ehemann daraufhin eingereichte Beschwerde zum OLG Bremen entschied dieses jedoch sodann mit Beschluss vom 24.05.2017 wie folgt:

Für das Gericht liegt nach der zunächst durchzuführenden Inhaltskontrolle kein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB und damit keine Nichtigkeit des Vertrages vor. Bei der Inhaltskontrolle ist darauf abzustellen, wie die Verhältnisse der künftigen Ehegatten zum Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses sind und ob schon zu diesem Zeitpunkt nach einer Gesamtwürdigung die ehevertraglichen Vereinbarungen offenkundig einseitig und damit sittenwidrig sind. Da zum Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses die Eheleute aber insbesondere noch keinen gemeinsamen Kinderwunsch hatten und für die Zukunft planten, dass jeder erwerbstätig sein werde und dementsprechend für sich selbst Rentenanwartschaften ansparen werde, konnte hier insoweit nicht von einer Unwirksamkeit der ehevertraglichen Vereinbarung ausgegangen werden.

Bei der Überprüfung eines Ehevertrages erfolgt nach der sogenannten Inhaltskontrolle sodann aber noch die Ausübungskontrolle. Dabei ist zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende ehevertragliche Regelung zu berufen. Entscheidend ist dabei, ob sich nunmehr im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem Ehevertrag eine einseitige und unzumutbare Lastenverteilung für einen Ehegatten ergibt. Ist dies der Fall, ist der Ehevertrag dadurch aber nicht insgesamt unwirksam, das Gericht kann aber eine Vertragsanpassung vornehmen. Bei der hier eingetretenen einvernehmlichen Änderung der gemeinsamen Lebensumstände, die dazu führte, dass die Ehefrau auf die eigene Berufstätigkeit und somit den Erwerb einer Altersvorsorge verzichtet hatte, sah das Gericht nicht als hinnehmbar an, dass der Ehemann sich dennoch vollständig auf den vereinbarten Verzicht des Versorgungsausgleichs berufen konnte. Dieses Ergebnis wäre mit dem Gebot der ehelichen Solidarität unvereinbar, so das Gericht auch unter Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung.

Aufgrund dessen hat das OLG Bremen sodann der Ehefrau die Versorgungsanrechte zugesprochen, die ihr seit der Geburt der Tochter (1995) bis zum Ende der Ehezeit (Anfang 2014) durch ihre eigene Nichterwerbstätigkeit entgangen sind. Im Wege einer solchen Vertragsanpassung müssen die ehebedingten Nachteile ausgeglichen werden, so das Gericht. Damit hat das OLG Bremen der Ehefrau also nicht die vom Ehemann selbst angesparten Anwartschaften während der Ehezeit zur Hälfte zukommen lassen, so wie es beim Versorgungsausgleich normalerweise der Fall ist, sondern darauf abgestellt, was die Ehefrau quasi bei durchgängiger Erwerbstätigkeit, so wie es bei der Heirat ja geplant war, selbst in ihrem Beruf als Friseurin an Versorgung angespart hätte. Das Gericht kam dabei auf 9,3573 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung, was einem korrespondierenden Kapitalwert von rund € 61.646,00 entspricht. Das Amtsgericht hatte in I. Instanz bei der vollständigen Durchführung des Versorgungsausgleichs der Ehefrau dabei noch rund 13 Entgeltpunkte vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wollen sowie noch Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorgung des Ehemannes in Höhe von rund € 22.000,00. Letzte ließ das OLG hier nun ganz außen vor und stellte eben nur, aber immerhin, darauf ab, was die Ehefrau selbst bei durchgängiger Berufstätigkeit an Versorgungsanwartschaften erlangt hätte.

Ausweitung des Unterhaltsvorschusses zum 01.07.2017

Die schon seit längerem geplante Neuregelung zum Unterhaltsvorschuss ist nun zum 01.07.2017 in Kraft getreten.

Durch die Ausweitung der Unterhaltsvorschussleistungen sollen Alleinerziehende und Ihre Kinder besser unterstützt werden. Es geht dabei um die Fälle, wenn ein minderjähriges Kind zwar einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen, nicht betreuenden Elternteil hat, dieser aber nicht zahlt. In solchen Fällen springt dann der Staat mit seinen sogenannten Unterhaltsvorschussleistungen ein. Bislang waren diese Leistungen jedoch begrenzt. Zum einen durfte das Kind, für das die
Vorschussleistungen gezahlt werden, noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben. Zudem war die Höchstbezugszeit bislang auf 72 Monate begrenzt. Dies hatte zur Folge, dass die Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind spätestens mit Beendigung des 12. Lebensjahres entfielen, ggf. aber auch schon früher, wenn eben die Höchstbezugszeit von bislang 6 Jahren erreicht wurde. Zuletzt belief sich der Unterhaltsvorschuss dabei für Kinder bis zum 6. Geburtstag auf monatlich € 150,00 und für Kinder von 6 bis 12 Jahren auf monatlich € 201,00.

Diese Regelungen haben nun mit der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes tiefgreifende Änderungen erfahren und sind jetzt endgültig zum 01.07.2017 in Kraft getreten. Es entfällt damit sowohl die Begrenzung auf die Leistungen bis maximal zum 12. Geburtstag als auch die Höchstbezugsdauer von bislang 6 Jahren. Damit können Unterhaltsvorschussleistungen nunmehr ab dem 01.07.2017 quasi von der Geburt des Kindes an bis zur Volljährigkeit bezogen werden. Die Höhe der
Unterhaltsvorschussleistung liegt dann für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren bei monatlich € 268,00. Es können sich bei Kindern dieser Altersgruppe jedoch
Änderungen ergeben, sollten für das Kind selbst oder für den erziehenden Elternteil Sozialleistungen (z. B. Hartz IV) bezogen werden. Bei Kindern unter 12 Jahren hat ein solcher Umstand keine Auswirkungen. Hier spielt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils keine Rolle, es kommt lediglich darauf an, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Bei den Leistungssätzen in Höhe von monatlich € 150,00 für Kinder von 0 bis 5 Jahren und in Höhe von monatlich € 201,00 für Kinder von 6 bis 11 Jahren verbleibt es jedoch.

Geplant war die Reform eigentlich bereits spätestens zum 01.01.2017, was jedoch zunächst am Widerstand der Kommunen, die sich finanziell damit überfordert fühlten, scheiterte. Am 02.06.2017 wurde das Gesetz nun beschlossen und ist zum 01.07.2017 in Kraft getreten.

Scheidungskosten laut BFH nun nicht mehr steuerlich abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.05.2017 nun endgültig klargestellt, dass Scheidungskosten nicht mehr als sog. außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuer abziehbar ist. Dies hatten andere Instanzgerichte zuvor noch anders gesehen (so u.a. das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13.01.2016). Seit dem Jahr 2013 und der damit vorgenommenen Änderung des § 33 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot jedoch dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Unter diese Ausnahmeregelung ließen viele Finanzämter Scheidungskosten fallen, so dass diese damit steuerlich absetzbar waren. Der BFH hat dem nun aber eine Absage erteilt und betont, der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage auf. Damit gehört die steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten, die bis zum Jahr 2013 der Fall war, nun endgültig der Vergangenheit an.

Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter Lebensgefährten weiterhin streng

Eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch verpartnerte Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Lebensgefährten und dem Kind erlischt. Diese gesetzliche Regelung hat der BGH nochmals mit Beschluss vom 08.02.2017 bestätigt. In dem hier zugrundeliegenden Fall wollte der Lebensgefährte die beiden leiblichen Kinder seiner Partnerin annehmen (adoptieren), wobei der leibliche Vater der Kinder bereits verstorben war. Es handelte sich damit grundsätzlich um den klassischen Fall der Stiefkindadoption. Der BGH hat hier jedoch nochmals klargestellt, dass der Gesetzgeber zwar die Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner vorsehe, für nicht verheiratete Personen aber eben keine vergleichbare Regelung geschaffen habe. Deshalb könne eine nicht verheiratete oder verpartnerte Person ein minderjähriges Kind nur allein adoptieren, sodass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu dem Lebensgefährten und damit zu seinem leiblichen Elternteil erlischt. Der BGH hat in dieser Entscheidung auch nochmals bekräftigt, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig sei. Weder sei das Familiengrundrecht nach Art. 6 Abs. 1 GG noch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Damit unterliegt die sogenannte Stiefkindadoption im klassischen Sinne weiterhin engen Beschränkungen, sollten die „Eltern" nicht miteinander verheiratet oder verpartnert sein. Dann besteht für eine Adoption nur die Möglichkeit der Eheschließung mit anschließender Durchführung einer Stiefkindadoption. Oder man wartet die Volljährigkeit des zu adoptierenden Kindes ab und führt dann eine Volljährigenadoption durch, die die anderen Verwandtschaftsverhältnisse
nicht erlöschen lassen.

Reformierung des Ehegattenunterhaltsrechts wird diskutiert

Seitens des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist ein Vorschlag zur Reformierung des nachehelichen Ehegattenunterhalts vorgelegt worden. Ziel ist, diesen Rechtsbereich durch eine Reduzierung der Unterhaltstatbestände übersichtlicher und verständlicher zu machen und letztendlich noch mehr den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit nach Ehescheidung herauszustellen. Der lebenslange Unterhalt soll dabei nach Ansicht des DAV die Ausnahme und ein befristeter Unterhalt ab Ehescheidung die Regel sein. Der Reformvorschlag sieht dabei die Reduzierung der derzeitigen 7 Unterhaltstatbestände auf künftig nur noch 3 Unterhaltstatbestände vor. Es soll dann lediglich noch den Betreuungsunterhalt, den Kompensationsunterhalt und den Übergangsunterhalt geben. Beim Betreuungsunterhalt, wie wir ihn heute bereits kennen, bliebe es somit, das heißt, zumindest in den ersten 3 Jahren nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes besteht ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils. Der sogenannte Kompensationsunterhalt soll sodann das Ziel verfolgen, dass die finanziellen Nachteile, die ein Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat, ausgeglichen werden. Grundlage soll dabei das hypothetische Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten sein, welches dieser, die Ehe und die Rollenverteilung hinweggedacht, nach Ehescheidung erzielen würde. Der Unterhaltsanspruch soll sich also nicht, wie es bislang der Fall ist, an den „ehelichen Lebensverhältnissen" orientieren. Der Übergangsunterhalt soll sodann für eine Übergangszeit nach der Ehescheidung gewährt werden und dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit geben, seinen Lebensstandard ohne große Umbrüche auf das angemessene Maß zu reduzieren. Maßstab soll hier sein das Lebensniveau, welches der Unterhaltsberechtigte aus eigener Erwerbstätigkeit erreichen könne. Der Übergangsunterhalt soll dabei einen Zeitraum von 2 Jahren nicht überschreiten.

BGH zum Kindesunterhalt beim Wechselmodell:

Der BGH hat mit Beschluss vom 11.01.2017 nochmals bekräftigt, dass im Fall des Wechselmodells grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen haben. Der dem Kind von dem jeweiligen Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Vielmehr ist der geleistete Naturalunterhalt grundsätzlich nur als teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruches zu sehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich dabei nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (z. B. wegen Vorhaltung jeweils eines Kinderzimmers beim Elternteil).

BGH zum Elternunterhalt

Der BGH hat sich mit Beschluss vom 18.01.2017 nochmals zur Berechnung des Elternunterhalts geäußert, dieses Mal zum Thema eigene Immobilie und Altersvorsorge. Dabei hat der BGH klargestellt, dass neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen für ein entsprechendes Immobiliendarlehen vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen sind (dies zumindest bis zur Höhe des Wohnvorteils), ohne dass dies Auswirkungen auf das Recht zur zusätzlichen Altersvorsorge hat. Dass zum Elternunterhalt verpflichtete volljährige Kind kann somit für ein Immobiliendarlehen bis zur Höhe seines Wohnvorteils sowohl die Zinsen als auch die Tilgungsleistungen von seinem Einkommen in Abzug bringen. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil, so ein solcher dann noch vorhanden ist, darf vom Unterhaltspflichtigen sodann im Rahmen der sog. sekundären Altersvorsorge in Höhe von 5 % seines Bruttoeinkommens noch (zusätzlich) in Abzug gebracht werden.

OLG Oldenburg zum Elternunterhalt

Mit Beschluss vom 04.01.2017 hat das OLG Oldenburg entschieden, dass in bestimmten Fällen volljährige Kinder durchaus nicht stets auf Elternunterhalt haften. In dem hier zugrundeliegenden Fall hatte der unterhaltsbedürftige Vater über 6 Jahre lang gar nichts für seine damals noch minderjährige bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er durchaus in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit einhergehend entsprechend Kindesunterhalt zu zahlen. Darüber hinaus hatte der Vater bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle.

Das OLG Oldenburg weist darauf hin, dass ein Kontaktabbruch eines Elternteils zwar nicht regelmäßig eine derart grobe Verfehlung darstelle, die zu einem Verlust des Elternunterhaltsanspruchs führe. Wenn aber neben dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht, so wie es das OLG Oldenburg hier gesehen hatte, gegenüber dem Kind hinzukäme, dann wäre eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt insgesamt grob unbillig, sodass die Unterhaltsverpflichtung des Kindes für den bedürftigen Elternteil ausnahmsweise dann nicht gegeben sei.

Mit dieser Entscheidung hat ein Gericht ausnahmsweise einmal den Elternunterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit abgelehnt. Dies ist jedoch eher selten der Fall. Es kommt letztendlich immer auf die Gesamtumstände an und, so zumindest das OLG Oldenburg nun, ob gar mehrere grobe Verfehlungen nebeneinander durch den nun unterhaltsbedürftigen Elternteil vorliegen.

Neue Düsseldorfer Tabelle seit dem 01.01.2017

Die Düsseldorfer Tabelle wurde mit Wirkung zum 01.01.2017 nochmals – nach den bereits in 2015 und 2016 erfolgten Anpassungen – aktualisiert. Damit ist nochmals eine Erhöhung der dort ausgewiesenen Kindesunterhaltssätze erfolgt. Zuvor waren bereits zum 01.01.2015 weitere Änderungen, wie die Erhöhung der Selbstbehaltssätze (z. B. von € 1.000,00 auf nun € 1.080,00 bei einem erwerbstätigen Kindesunterhaltspflichtigen) erfolgt. Wie bereits zum Jahr 2016 sind die Unterhaltssätze dabei insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung des Kindergeldes sowie des Kinderfreibetrage erfolgt. Der Mindestunterhalt für ein Kind bis zum 5. Lebensjahr ist damit zum 01.01.2017 um € 7,00 pro Monat auf € 342,00 gestiegen. Für ein Kind von 6 bis 11 Jahren ist der Mindestunterhalt von monatlich € 393,00 zu zahlen, und damit € 9,00 mehr als noch in 2016. Und bei 12- bis 17-jährigen Kindern liegt der Mindestunterhalt nunmehr bei € 460,00 anstelle von € 450,00 monatlich. Für ein volljähriges Kind steigt der Mindestbedarf um monatlich € 11,00, auf nun € 527,00.

Sie können sich die aktuelle Düsseldorfer Tabelle auf der Website des OLG Düsseldorf (www.olg-duesseldorf.nrw.de) herunterladen.

Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt bei dauerhafter Zuwendung zu neuem Partner

Das Unterhaltsrecht sieht vor, dass die Fortzahlung von Unterhalt dann „grob unbillig" ist, wenn der Unterhaltsbedürftige in einer neuen verfestigten Gemeinschaft lebt. Dabei geht die Rechtsprechung allerdings in der Regel davon aus, dass eine solche neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von 2 Jahren als verfestigt gilt. Nach einer neueren Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 16.11.2016) kann dies auch durchaus doch schon früher der Fall sein und der Unterhaltsanspruch damit erlöschen. In dem hier zugrundeliegenden Fall war die Ehefrau in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr zusammen war. Das Paar war zuvor auch nach außen als Paar aufgetreten, hat gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. In solch einer Konstellation könne bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, so das OLG Oldenburg. Eine weitere Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt des ehemaligen Partners sei in einem solchen Fall nicht mehr zumutbar.

OLG Bremen zur Erwachsenenadoption

Bei intakter Beziehung zwischen der zu adoptierenden Person und der leiblichen Mutter sowie eines sehr großen Altersunterschieds zwischen adoptierender und zu adoptierender Person ist die Erwachsenenadoption abzulehnen, so eine neuere Entscheidung des OLG Bremen.

Für die Adoption Volljähriger verlangt das Gesetz, dass die Adoption „sittlich gerechtfertigt" ist, was das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses erfordert. Mit Beschluss vom 09.11.2016 hat das OLG Bremen dabei entschieden, dass ein solches Eltern-Kind-Verhältnis in der Regel dann nicht in Betracht komme, wenn eine
ungestörte und intakte Beziehung der zu adoptierenden Person zumindest zu einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil der Lebensgefährte/in
der adoptierenden Person ist. Hinzu kam in dem dem OLG Bremen zugrundeliegenden Fall ein erheblicher Altersunterschied zwischen der zu adoptierenden und
adoptierenden Person von 61 Jahren; laut dem OLG spricht gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis nämlich auch, wenn zwischen der zu adoptierenden und der
adoptierenden Person kein der natürlichen Generationsfolge entsprechender Altersunterschied besteht.

Rentenversicherung zugunsten des Kindes unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich

Eine private Rentenlebensversicherung, die ein Ehegatte zwar als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, dies jedoch auf das Leben seines Kindes als versicherte
Person, unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn die versicherte Person für den Lebensfall bezugsberechtigt sein soll und der vertragliche Rentenbeginn
auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstellt. Diese Vorgaben hat das OLG Hamm in einem Beschluss vom 01.09.2016 aufgestellt, sodass danach
ein erheblicher Teil von sogenannten Kinderrentenversicherungen nicht in den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung fallen.

OLG Hamburg zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 22.03.2016 entschieden, dass ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens gerechtfertigt sein kann, wenn die Eheleute bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nahezu ein Drittel der Ehezeit schon voneinander getrennt gelebt haben.

Damit sind also nicht in jedem Fall sämtliche Versorgungsanrechte bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens im Zuge des im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchzuführenden Versorgungsausgleichs auszugleichen, sondern es kann bei einer verhältnismäßig langen Trennungszeit hiervon unter gewissen Umständen eine Ausnahme gemacht werden.

BGH Beschluss vom 09.03.2016: Auch die Unterhaltspflicht eines Familienvaters ohne Trauschein ist beim Elternunterhalt zu berücksichtigen

Eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB (Unterhaltsanspruch des kindesbetreuenden Elternteils, ohne Heirat) ist bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs.1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen. Zwar könne sich ein Unterhaltspflichtiger, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht sei allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen, so der BGH.

Es lag folgender Sachverhalt hier zugrunde: Der 1941 geborene Vater des Antragsgegners wird seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt; er bezieht laufende Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege). Der Sozialhilfeträger (Antragsteller) verlangt von dem Sohn (Antragsgegner) aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Der Antragsgegner lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Dabei ist es unter anderem davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner nicht – wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner – auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könne, weil der Antragsgegner seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des AG im Wesentlichen bestätigt und die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Der BGH hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen: Auch wenn der Unterhaltspflichtige mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, könne er sich nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht ist nach der jetzt ergangenen Entscheidung allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen. Weil das OLG einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mit unzutreffenden Erwägungen abgewiesen hat, konnte die angefochtene Entscheidung laut BGH keinen Bestand haben. Sei das gemeinsame Kind, wie hier, älter als drei Jahre, stehe dem betreuenden Elternteil nach § 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei seien kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Da hier keine kindbezogenen Verlängerungsgründe festgestellt sind, kommen laut BGH lediglich elternbezogene Gründe in Betracht. Solche könnten bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Eine rechtsmissbräuchliche Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens zulasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters sei hier nicht ersichtlich. Auf dieser rechtlichen Grundlage müsse das OLG nach Ansage des BGH nun Grund und Höhe eines vorrangig zu berücksichtigenden Anspruchs auf Betreuungsunterhalt feststellen.

Erbrecht

Im Testament angeordnete Besuchspflicht der Enkel ist sittenwidrig

Der Erblasser hatte in seinem Testament die Erbeinsetzung u.a. seiner beiden Enkel vorgesehen, knüpfte dies aber an die Voraussetzung von regelmäßigen Besuchen der in einer anderen Stadt lebenden und minderjährigen Enkel bei ihm. Die Enkel erfüllten jedoch die jährlich vorgegebene Besuchszahl nicht und nunmehr ging es nach dem Versterben des Großvaters um die Klärung der Frage, ob damit die Enkel doch nicht Erben nach ihrem Großvater seien. Während das Nachlassgericht dies noch so gesehen hatte, entschied das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 05.02.2019 jedoch, dass die Enkel durchaus als Erben anzusehen seien. Dies nämlich daher, weil es hier sittenwidrig sei, erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche der Enkelkinder einzusetzen, kurzum, die hier vom Großvater im Testament angeordnete Besuchspflicht sittenwidrig war.

EuGH bejaht Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen

Mit Urteil vom 06.11.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Urlaubsansprüche, die der Erblasser zum Todeszeitpunkt gegen seinen Arbeitgeber noch hat, vererbt werden und die Erben dann deren Auszahlung verlangen können. Dies hatte bis dahin das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch komplett anders gesehen. Mittlerweile hat sich das BAG aber sodann der Rechtsauffassung des EuGHs angeschlossen und mit Urteil vom 22.01.2019 nun erstmalig entschieden, dass Urlaubsansprüche vererbbar sind und die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers vom Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für dessen nicht genommenen Jahresurlaub verlangen können.

Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament wird bereits durch Geldforderung ausgelöst

Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 27.09.2018 verliert im Falle eines Berliner Testaments mit sog. Pflichtteilsstrafklausel ein Kind seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils, wenn es zuvor nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses fordert und in diesem Zusammenhang eine Geldforderung beansprucht.

Es lag hier ein Berliner Testament zugrunde, welches auch die sog. Pflichtteilsstrafklausel enthielt. Nachdem zunächst die Mutter verstarb, erkundigte sich eines der Kinder beim Vater, der als Alleinerbe eingesetzt war, mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses und forderte die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses. Damit verband das Kind das Angebot, dass es bereit wäre, gegen eine Einmalzahlung von DM 10.000,00 nun auf die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin die DM 10.000,00 an das Kind und ging in der Folge davon aus, dass damit dieses Kind nicht mehr nach seinem Versterben erben würde. Dies sah das Kind aber anders und verlangte nach dem Tod des Vaters seinen Erbteil. Das OLG Köln, ebenso wie das erstinstanzlich schon mit dieser Sache befasste Amtsgericht, entschied jedoch, dass das Kind nicht mehr als Erbe des Vaters in Frage kam, weil es zuvor nach dem Versterben der Mutter die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hatte und damit nun auch nach dem Versterben des Vaters lediglich den Pflichtteil fordern konnte. Denn mit der Pflichtteilsstrafklausel wollen die Eheleute typischerweise sicherstellen, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und nicht durch Forderungen eines Schlusserben gestört werde. Und genau dies ist durch die ursprüngliche Forderung des Kindes nach dem Versterben der Mutter jedoch erfolgt. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches war insoweit nicht notwendig, für das OLG Köln reichte vielmehr eben die Forderung der DM 10.000,00.

Berliner Testament trotz ausgesetztem Scheidungsverfahrens unwirksam

Das Gesetz sieht vor, dass ein Berliner Testament seine Wirksamkeit verliert, wenn sich die Eheleute später scheiden lassen oder die Voraussetzungen für eine Ehescheidung im Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt hatte oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Das OLG Oldenburg hatte sich nun mit einem Fall zu befassen, in welchem das Scheidungsverfahren ausgesetzt war, um im Rahmen eines Mediationsverfahrens zu prüfen, ob die Eheleute die Ehe gegebenenfalls doch noch fortführen wollen. Mit Beschluss vom 26.09.2018 stellte das OLG Oldenburg aber klar, dass ein solches ausgesetztes Scheidungsverfahren nichts daran ändere, dass ein Berliner Testament bei einem Scheidungsverfahren grundsätzlich unwirksam ist. Das OLG Oldenburg verneinte also die Auffassung der überlebenden Ehefrau, dass sie nunmehr Alleinerbin aufgrund des Berliner Testaments nach ihrem verstorbenen Ehemann sei.

BGH: Eltern erben Facebook-Konto der verstorbenen Tochter

Nach einem Verfahren über mehrere Instanzen hat sich der BGH mit seinem Urteil vom 12.07.2018 zu dem sog. Facebook-Erbstreit geäußert. Demnach geht der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der sog. Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben des ursprünglichen Kontoinhabers über. Diese haben dann einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber, hier Facebook, auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin enthaltenen Kommunikationsinhalte.

Nachdem die minderjährige Tochter im Jahr 2012 aufgrund bisher ungeklärter Umstände infolge eines U-Bahn-Unglücks verstarb, versuchte deren Mutter – als Miterbin nach ihrer Tochter – sich in das bei Facebook bestehende Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies wurde ihr von Facebook jedoch verweigert, wobei die Inhalte des Kontos weiter bestehen blieben, Facebook das Benutzerkonto der Tochter aber in den sog. Gedenkzustand versetzt hatte. Die Mutter klagte sodann gegen Facebook auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter, dies auch mit der Begründung, sie benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob sich ihre Tochter gegebenenfalls kurz vor ihrem Tod mit Suizidgedanken beschäftigt hatte und um Schadenersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

Während das Landgericht der Klage der Mutter auf Zugang zum Benutzerkonto zunächst noch stattgegeben hatte, wies das Kammergericht auf die Berufung von Facebook sodann aber die Klage ab. Die Mutter ist hieraufhin in Revision zum BGH gegangen, der abschließend dann nun das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts wiederherstellte und der Mutter somit den Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter zusprach.

Laut dem BGH gehe der Nutzungsvertrag zwischen der verstorbenen Tochter und Facebook im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auf die Erben über. Dieser Nutzungsvertrag ist nach dem BGH auch nicht höchstpersönlicher Natur, wie in dem Verfahren immerzu vorgebracht worden war und im Übrigen mit Tagebüchern oder persönlichen Briefen vergleichbar und diese gehen nach dem deutschen Erbrecht ebenfalls auf die Erben über. Auch verneinte der BGH einen Ausschluss der Vererblichkeit aufgrund des sog. postmortalem Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen, ebenso wie aufgrund des Fernmeldegeheimnisses. Und auch das Datenschutzrecht steht nach dem BGH dem Anspruch der Mutter auf Zugang zum Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter nicht entgegen. All diese Einwände ließ der BGH letztendlich nicht gelten und beendete damit endlich den sog. Facebook-Streit der Eltern um das Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter.

Pflichtteilsanspruch des Enkels nach Enterbung seines Vaters

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 26.10.2017 entschieden, dass einem Enkel ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen kann, wenn der Großvater nur seinen Sohn (also den Vater des Enkels) enterbt hat und sein Vermögen anderweitig vererbt hat.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hinterließ der seinerzeit 72jährige Erblasser einen Nachlass im Wert von rund € 1,8 Mio. Der Erblasser hatte, neben einem bereits kinderlos verstorbenen Sohn, noch einen weiteren Sohn. Dieser ist der Vater des hier im hiesigen Verfahrens klagenden Enkels. Der Erblasser hatte beide Söhne in seinem Testament enterbt, dies mit der Begründung ihrer Rauschgiftsucht und begangener Straftaten, dabei unter anderem eine vom Vater des hiesigen Enkels gegen den Erblasser verübte Körperverletzung. Der vorerwähnte Enkel des Erblassers forderte nach dem Tode seines Großvaters dann Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes. Seiner Klage wurde sowohl vom Landgericht als auch in II. Instanz vom OLG Hamm stattgegeben, da er, so die Gerichte, pflichtteilsberechtigt sei. Eine den Enkel vorhergehende Pflichtteilsberechtigung des Vaters, die ihn ansonsten von seinem Pflichtteilsrecht nach seinem Großvater ausgeschlossen hätte, war hier nämlich nicht gegeben, denn diesem hatte der Erblasser neben dem Erbrecht auch den Pflichtteil entzogen. Es handelte sich damit im Testament nicht lediglich um eine einfache Enterbung, sondern aufgrund der seinerzeit vorliegenden Gründe zur Entziehung auch des Pflichtteilsrechts auch um eine solche. Mit der gegen ihn verübten Körperverletzung lag ein wirksamer Entziehungsgrund vor, so dass der Vater des hiesigen Klägers nun auch von seinem Pflichtteil ausgeschlossen war. Der Großvater hatte in seinem Testament dabei auch nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch deren Nachkommen, den Pflichtteil zu entziehen, zumal im Hinblick auf den Kläger auch kein Grund für eine Entziehung des Pflichtteils ersichtlich war.

Die hiesigen beiden Erben mussten somit dem pflichtteilsberechtigten Enkel die Hälfte des Nachlasswertes auszahlen.

Erbeinsetzung im Ehegattentestament kann lebzeitige Schenkungen einschränken

In dem vom OLG Hamm mit Urteil vom 12.09.2017 entschiedenen Fall hatten die Eltern des hiesigen Klägers in ihrem gemeinschaftlichen Ehegattentestament sich gegenseitig zunächst zu Erben des überlebenden Ehegatten und sodann den hiesigen Kläger als ihren Sohn zum Schlusserben nach dem längstlebenden Ehegatten eingesetzt. Es lag insoweit also ein gewöhnliches Berliner Testament vor. Nachdem die Mutter zuerst verstarb, lernte der Vater die im hiesigen Verfahren auftretende Beklagte kennen und lebte mit ihr dann auch zusammen. Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Sohn mit dieser im Jahr 2010 ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Eigentum des Sohnes stehenden Wohnung, dies unter der Bedingung, dass sie den Vater bis zu dessen Tod oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und ansonsten keine Besitzansprüche aus dem Nachlass des Vaters stelle. Trotz dieser Vereinbarung übertrug der Vater seiner Lebensgefährtin jedoch noch zu seinen Lebzeiten unter anderem Fondsbeteiligungen und Lebensversicherungen, und zwar im Gesamtwert von über € 220.000,00. Durch Barabhebung erlangte die Lebensgefährtin weitere € 50.000,00 aus dem Vermögen des Vaters.

Diese Werte verlangte sodann der Sohn nach dem Tode seines Vaters von der Lebensgefährtin heraus. Das OLG Hamm gab dem Sohn dabei vollumfassend Recht und verurteilte die Lebensgefährtin zur entsprechenden Rückzahlung. Denn nach dem Tod der Mutter habe der Vater die Einsetzung des Sohnes als Schlusserben beachten müssen und konnte derartige Schenkungen an seine Lebensgefährtin nicht mehr vornehmen, zumindest wenn diese kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters verfolgten. Ein solches lebzeitiges Eigeninteresse könne zwar vorliegen, wenn ein Erblasser mit seiner Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege sichern wolle. Die Lebensgefährtin hatte hier zwar Pflege und Haushaltsleistungen für den Erblasser für einen Zeitraum von rund 4 Jahren eingewandt und meinte daher, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse für die an sie geflossenen Schenkungen im Wert von rund € 250.000,00 vorhanden sei. Dies empfand das Gericht jedoch nicht als angemessen, zumal die Lebensgefährtin während ihrer Pflegezeit in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Erblasser erhalten hatte und insbesondere ja auch der Sohn ihr für die Zeit nach dem Tod seines Vaters ein Wohnrecht zugesagt hatte.

Die Schenkungen des Vaters an seine Lebensgefährtin waren somit gegenüber dem Sohn unwirksam und dieser konnte diese von der Lebensgefährtin herausverlangen.

Eigenhändig geschriebene Vollmacht kann Testament darstellen

Mit Urteil vom 11.05.2017 hat das OLG Hamm ausgeführt, dass eigenhändig geschriebene Schriftstücke auch dann ein Testament darstellen können, wenn der sie verfassende Erblasser die Schriftstücke nicht mit „Testament" oder z. B. „mein letzter Wille", sondern mit einer anderen Bezeichnung wie z. B. „Vollmacht" überschrieben hat.

Die Erblasserin, unverheiratet und kinderlos, hatte ihre beiden Schwestern zu jeweils hälftige Erben testamentarisch bestimmt. In zwei weiteren Schriftstücken, jeweils mit der Überschrift „Vollmacht", erteilte die Erblasserin zudem ihrer Nichte Vollmacht, und zwar in dem einen Schriftstück „über meinen Bausparvertrag bei der Bausparkasse ... Bausparvertragsnummer ... über meinen Tod hinaus, zu verfügen und sich das Guthaben auszahlen zu lassen" und in dem anderen Schriftstück „über sämtliches Vermögen welches bei der Volksbank Q auf meinem Girokonto und Ersparnissen (Geldanlagen) besteht, über meinen Tod hinaus zu verfügen".

Die darin bedachte Nichte forderte sodann bei den beiden Miterben die Auszahlung der Guthaben bei der Bausparkasse und bei der Volksbank, dies mit der Begründung, ihr seien diese Guthaben durch Vermächtnis von der Erblasserin zugewandt worden. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben der Nichte diesen geltend gemachten Anspruch dann auch zuerkannt. Das OLG hat dabei ausgeführt, dass es nicht zwingend notwendig sei, eine letztwillige Verfügung mit „Testament" oder „mein letzter Wille" zu überschreiben. Auch ohne diese Überschrift ging das Gericht in dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt davon aus, dass die Erblasserin einen ernstlichen Testierwillen bei den mit Vollmacht überschriebenen Schriftstücken zugunsten ihrer Nichte innehatte. Hierfür sprach z. B. auch, dass die Erblasserin die Schriftstücke zusammen mit ihrem eigentlichen Testament, in dem sie ihre beiden Schwester zu ihren jeweils hälftigen Erben bestimmte, in ihrer Wohnung aufbewahrt hatte und, wie bei einer Vollmacht sonst eher üblich, nicht bei den entsprechenden Banken verwahrt hatte. Und auch die von der Erblasserin verwendete Formulierung, zumindest in dem hiesigen Bausparvertrag, wonach die Nichte nicht nur „über meinen Tod hinaus" über das dortige Guthaben verfügen könne, sondern dieses sich auch „auszahlen" lassen könne, sprach laut dem OLG für die Auslegung der Schriftstücke als Testament.

Dieser Fall lässt wieder einmal sehr schön erkennen, dass die Gerichte nicht am Wortlaut bei Schriftstücken zu letztwilligen Verfügungen kleben, sondern durch Auslegung versuchen, den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Bei den hier mit „Vollmacht" überschriebenen und nach dem Gericht als letztwillige Verfügung angesehenen Schriftstücken war natürlich auch von Bedeutung, dass diese Schriftstücke vollständig selbst mit der Hand geschrieben waren. Nur unter Beachtung dieser Formalität, vor allen der durchgehenden Eigenhändigkeit, können die als „Vollmachten" bezeichneten Schriftstücke als letztwillige Verfügung/Testament ausgelegt werden.

OLG Hamm: umfassender Erbverzicht gegen Sportwagen als Abfindung sittenwidrig

Ein Vater versprach seinem Sohn die Überlassung seines Sportwagens, eines Nissan GTR X; dieser sollte ihm mit 25 Jahren gehören, sofern er dafür auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht nach seinem Vater verzichtete und seine vor kurzem aufgenommene Berufsausbildung mit „sehr gut" abschließe. Diese Vereinbarung hat das OLG Hamm mit Urteil vom 08.11.2016 für sittenwidrig und somit unwirksam erklärt.

Es lag der Fall zugrunde, dass der Vater, ein praktizierender Zahnarzt, für rund € 100.000,00 einen Sportwagen Nissan GTR X erwarb, von dem auch sein später klagender Sohn begeistert war. Kurz nach dem 18. Geburtstag des Sohnes vereinbarten Vater und Sohn vor einem Notar einen umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht des Sohnes beim Tode seines Vaters. Als Abfindung für diese Verzichtserklärung war vorgesehen, dass der Sohn mit Vollendung des 25. Lebensjahres den Sportwagen seines Vaters erhalten solle, sofern er bis dahin seine Ausbildung zum Zahntechnikergesellen und Meister mit sehr gutem Ergebnis abschloss. Das OLG Hamm sah in diesem Erb- und Pflichtteilsverzicht ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Verzicht und der vorgesehenen Abfindung zulasten des Sohnes, ferner die Knebelung des Sohnes durch die vorgesehene Bedingung der erfolgreichen Zahntechnikerausbildung. Indem diese Vereinbarung dann auch noch direkt nach dem 18. Geburtstag des Sohnes erfolgte, war für das OLG die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung klar und es gab der Klage des Sohnes auf Feststellung der Unwirksamkeit des zuvor erklärten Erb- und Pflichtteilsverzichts statt.

BGH zur Patientenverfügung: Der Wunsch nach Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen muss konkretisiert werden (Beschluss vom 06.07.2016)

Der BGH hat sich jüngst zu den Anforderungen an den Inhalt von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zum Abbruch der künstlichen Ernährung geäußert. Dabei hat der BGH klargestellt, dass eine schriftliche Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung hat, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen zu entnehmen sind. Die Aussage, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, reicht damit nach Auffassung des BGH jedenfalls für sich genommen nicht aus, um eine konkrete Behandlungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen. In dem hier zugrundeliegenden Fall hatte die Betroffene in ihrer Patientenverfügung festgelegt, u.a. wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten. Der BGH sah dies jedoch als keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung an: Eine schriftliche Patientenverfügung entfaltet laut BGH unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürften aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthalte jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung könne aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Danach kam die hier niedergelegte Verfügung nicht als bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügung in Betracht, da sie sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen beziehen würde, sondern ganz allgemein "lebensverlängernde Maßnahmen" benennen.

Diese Entscheidung des BGH sollte jeder Inhaber einer Patientenverfügung zum Anlass nehmen, diese inhaltlich noch einmal zu überprüfen und ggf. anzupassen.

BGH: Ein Wohnrechtsvorbehalt des Erblassers an einem Grundstück oder an Teilen davon hindert in der Regel den Fristbeginn für die Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 III BGB nicht (Urteil vom 29.06.2016)

Gemäß § 2325 I BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Nach § 2325 III 1 BGB wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (sog. Abschmelzung). Für den Fristbeginn ist auf den Eintritt des Leistungserfolges abzustellen, bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch. Der BGH hat dabei bereits 1994 entschieden, dass eine Leistung i.S.v. § 2325 III BGB erst dann vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – z.B. aufgrund eines vorbehaltenen Wohnungsrechts - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Danach muss der Erblasser also nicht nur das Eigentum, sondern auch den "Genuss" des verschenkten Gegenstandes aufgeben.

An dieser Rechtsprechung hält der BGH auch weiterhin fest.

Die Antwort auf die Frage, ob und inwieweit auch ein vorbehaltenes Wohnrecht an dem übertragenen Grundstück einen derartigen „Genussverzicht" darstellt, ist allerdings umstritten. Überwiegend geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die 10-Jahres-Frist mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch beginnt, obwohl sich der Erblasser ein Wohnrecht an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehalten hat und zwar jedenfalls dann, wenn sich der Erblasser im Übergabevertrag nicht noch zusätzlich das Recht vorbehalten hat, das Grundstück bei Pflichtverstößen des Begünstigten zurückfordern zu können. Verneint wurde der Fristbeginn dagegen u.a. bei einem Wohnungsrecht am gesamten Haus (OLG München) oder einem wesentlichen Einfluss auf die weitere Verwendung des Hausgrundstücks (OLG Düsseldorf).

Nach Ansicht des BGH kommt es bei der Beantwortung dieser Frage entscheidend auf die Umstände im Einzelfall an. Der abstrakte Unterschied zwischen Nießbrauchs- und Wohnungsrecht schließe es nicht aus, dass – „in Ausnahmefällen" – auch bei der Einräumung eines Wohnungsrechts der Beginn des Fristablaufs gemäß § 2325 III BGB gehindert sein könne. Maßgebend seien die Umstände des Einzelfalles.

Im jüngst zugrundeliegenden Fall nahm der BGH den Beginn des Fristablaufs nach § 2325 III BGB deshalb an, weil der Erblasser und seine Ehefrau sich ein Wohnungsrecht nicht an dem aus drei Etagen (Erd-, Ober- und Dachgeschoss) bestehenden gesamten Haus vorbehalten hatten, sondern nur an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie zusätzlich die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie aller Leitungen und Anlagen zur Versorgung des Anwesens einschließlich der Nutzung der Garage. Bestehe das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so sei der Erblasser - anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs - mit Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als "Herr im Haus" anzusehen. Eine weitergehende, rein faktische Nutzung sei in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Zudem hätten die Eltern nicht mehr die Möglichkeit gehabt, die Nutzung Dritten zu überlassen. Durch den Verlust der Eigentümerstellung, das nur an Teilen des Grundstücks bestehende Wohnungsrecht sowie die fehlende Übertragbarkeit auf Dritte sei die rechtliche Stellung des Erblassers einschließlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Grundstücks jedenfalls deutlich eingeschränkt worden.

Mit diesem Urteil ist eine weitere Unsicherheit in der Gestaltungspraxis von vorweggenommenen Erbfolgen beseitigt worden: Bislang stand man hier vor der schwierigen Frage, ob und inwieweit trotz eines Wohnrechtsvorbehalts eine Beschränkung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen missliebiger Pflichtteilsberechtigter eingeleitet werden kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hier schon länger klar zum Ausdruck gebracht, dass der bisherige Eigentümer nicht nur sein Eigentum verlieren muss, sondern auch auf den „Genuss" der Immobilie verzichten muss, er darf nicht mehr „Herr im Hause" sein. Danach beginnt die 10-Jahres-Frist, nach deren Ablauf eine Schenkung nicht mehr zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führt, nur dann, wenn der Übergeber sich nicht den weiteren Genuss vorbehält. Ein Nießbrauchsvorbehalt stand von Anfang an außer jeder Diskussion, führte also dazu, dass die 10-Jahres-Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht begann zu laufen, während bei der Einstufung eines Wohnrechtsvorbehalts die unterschiedlichsten Kriterien entwickelt wurden. Dies führte bei Überlassungsverträge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu großen Unsicherheiten. Nunmehr ist klar, dass die Schenkung mit der Umschreibung im Grundbuch maßgeblich ist, wenn sich der Eigentümer zwar ein Wohnrecht vorbehält, jedoch sich der Vorbehalt nur auf Teile der Räumlichkeiten oder einzelne von mehreren Wohnungen erstreckt und die Nutzung nicht Dritten (z.B. durch eine Vermietung) überlassen werden kann.

OLG Bremen: Entlassung des Testamentsvollstreckers auch auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten möglich

Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 01.02.2016 entschieden, dass antragsberechtigte Person in einem Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers auch der Pflichtteilsberechtigte sein kann. Das Gesetz sieht vor, dass derjenige, dessen Rechte und Pflichten durch eine angeordnete Testamentsvollstreckung unmittelbar betroffen werden können die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen kann. Zwar höchstrichterlich vom BGH noch nicht entschieden, steht dieses Antragsrecht auch einem Pflichtteilsberechtigten und nicht nur den Erben zu, so das OLG Bremen und zuvor auch schon das BayObLG sowie das Kammergericht Berlin. Dies begründet das OLG wie folgt: Im Rahmen der Testamentsvollstreckung könne es leicht zu einem Interessengegensatz zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kommen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei es dann, den in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachten Erblasserwillen auch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten durchzusetzen, was erhebliche gerichtliche Auseinandersetzungen mit sich bringen könne. Insbesondere die Durchsetzung von möglichen Ansprüchen des Nachlasses gegen den Pflichtteilsberechtigten, aber auch die Sicherung des Nachlasses im Allgemeinen berührten damit die Interessen der Pflichtteilsberechtigten nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in rechtlicher Weise, weil das Pflichtteilsrecht ein Mindestmaß an Teilhabe am Nachlass des nahen Verwandten absichern wolle.

BGH Urteil vom 05.04.2016: Der Erbe kann seine Erbenstellung auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Wird dennoch ein Erbschein verlangt (hier von einer Bank), kann der Erbe die damit angefallenen Kosten im Wege des Schadensersatzes erstattet verlangen.

Es lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin unterhielt bei einer Bank mehrere Konten. 1988 errichtete sie gemeinsam mit ihrem im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann, ein handschriftliches Testament. Darin heißt es auszugsweise:
"Die endunterzeichneten Ehegatten ... setzen sich gegenseitig als Erben ein. Nach dem Ableben des letzten von uns geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen auf unsere beiden aus unserer ehelichen Verbindung geborenen Kinder ... über. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eines unserer Kinder durch Tod schon aus der Erbfolge ausgeschieden sein, werden diese Rechte an die Kinder unserer Kinder weitergegeben. Unsere Enkelkinder bzw. deren Kinder sind gemäß der gesetzlichen Erbfolge unsere Erben. Fordert beim Tode des Erstverstorbenen eines unserer Kinder sein Pflichtteil, soll es auch beim Tode des Letztverstorbenen nur den Pflichtteil erhalten. ...".

Nach dem Tode auch der Mutter forderte eine der Erben die Bank unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls zur Freigabe der von ihrer Mutter unterhaltenen Konten auf. Die Bank lehnte dies mit der Begründung ab, dass in dem Testament nicht ein Erbe, sondern ein Vermächtnisnehmer genannt sei und sie deshalb die Vorlage eines Erbscheins verlangen müsse. Daraufhin beantragten die Erben bei dem zuständigen Amtsgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, was Kosten iHv 1.770 € auslöste. Außer den bei der Bank geführten Konten gehörte zum Nachlass nur noch ein Guthaben bei einer anderen Bank, die jedoch die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangte. Die Erben verklagten sodann die den Erbschein verlangende Sparkasse auf Erstattung der Kosten für den Erbschein und hatten damit Erfolg. Der BGH gab kam zu dem Ergebnis, dass die beiden Kinder als Erben aufgrund des eigenhändigen Testaments in die Kontoverträge eingetreten sind und die Bank nicht berechtigt war, einen Nachweis der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Deshalb habe die Sparkasse gegen die ihr obliegende vertragliche Leistungstreuepflicht verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht habe. Dadurch habe sie die mit der Erteilung des Erbscheins verbundenen Kosten unnötigerweise verursacht. Außerhalb des Anwendungsbereichs von gesetzlichen Sonderregelungen (wie z.B. in Grundbuchsachen) sei der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern habe auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Dieser Nachweis könne dabei sogar auch durch die Vorlage eines eigenhändigen Testaments erbracht werden.

Zwar sind im Vergleich zum notariellen Testament beim eigenhändigen Testament die Gefahren unklarer Formulierungen oder der Fälschung höher. Dennoch soll es bei Vorlage einer beglaubigten Ablichtung eines eigenhändigen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls eine Frage des Einzelfalls sein, ob dieses Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweise. Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge sei die Bank berechtigt, sich einen Erbschein vorlegen zu lassen. Auf dieser Grundlage kam der BGH hier zu dem Ergebnis, dass das eigenhändige Testament einen ausreichenden Erbfolgenachweis darstellte. Das Testament weise die Kläger, die zudem auch die gesetzlichen Erben gewesen wären, zweifelsfrei als testamentarische Erben aus. Hierfür spreche die Verwendung des Begriffs der Erbfolge für den Fall eines Vorversterbens eines der beiden Kläger. Zweifel an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge ergäben sich auch nicht aus der sog. Pflichtteilsstrafklausel. Im Hinblick darauf, dass der jeweils andere Erbe davon profitiert hätte und daher dessen Berufung auf die Klausel zu erwarten gewesen wäre, handele es sich um einen bloß abstrakten Zweifel.

Immobilienrecht

AG München (Urteil vom 18.08.2015): Privatpool auf Terrasse nur mit Zustimmung der WEG

Die Beklagte in diesem Verfahren ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit ihrer Wohnung ist das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse verbunden. Die Beklagte hob in diesem Garten eine 4,5 x 5,5 Meter große und 2 Meter tiefe Baugrube für die Errichtung eines Swimmingpools aus, dies ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Das Amtsgericht München hat auf die Klage der anderen Wohnungseigentümer auf Rückbau hin entschieden, dass das Sondernutzungsrecht, wie hier in der Teilungserklärung ausgewiesen an der Gartenoberfläche und der Gartenterrasse in der Regel die zustimmungsfreie Nutzung (nur) für eben die Gartenoberfläche und nicht für das darunterliegende Erdreich erlaubt. Die Beklagte konnte auch mit Argument nicht durchdringen, dass dann z.B. auch jede Bepflanzung der Gartenoberfläche unmöglich wäre; eine Bepflanzung, die nicht sehr tief gehe und damit nur die Gartenoberfläche berühre, sei weiter möglich.

BGH: Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucherin


Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 24.03.2015 (AZ: VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14) die bisher umstrittene Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher nach § 13 BGB anzusehen ist, nunmehr bejaht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient, so der BGH. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.

Diese rechtliche Einordnung hatte in dem hier zugrunde liegenden Fall die Folge, dass eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklausel (Spannungsklausel), nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, bei ihrer Verwendung gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Inhaltskontrolle im AGB-Recht nach § 307 I BGB unterworfen war.